Möglichkeiten der Flächeneinsparung bei Stromleitungen

Spätestens mit der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung von 1985 ist die Relevanz der Forderung nach einer „flächensparenden und landschaftsschonenden Flächennutzungspolitik“ offenkundig. Die praktischen Konsequenzen dieser Forderung sind in den einzelnen Fachplanungen sehr unterschiedlich ent...

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Bibliographic Details
Main Author: Gerhard Wagner
Format: Article
Language:deu
Published: oekom verlag GmbH 1987-07-01
Series:Raumforschung und Raumordnung
Online Access:https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/2373
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description Spätestens mit der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung von 1985 ist die Relevanz der Forderung nach einer „flächensparenden und landschaftsschonenden Flächennutzungspolitik“ offenkundig. Die praktischen Konsequenzen dieser Forderung sind in den einzelnen Fachplanungen sehr unterschiedlich entwickelt. In dem Bereich der Stromleitungs-Trassenplanung ist eine Diskussion hierüber in den letzten fahren in Gang gekommen. Es gibt mehrere direkte und indirekte Instrumente, die mit dem Ziel der Flächeneinsparung bei der Planung von Stromleitungen eingesetzt werden können. Die Stromwirtschaft selbst kann durch den Ausbau verbrauchsnaher, kapazitätsangepaßter Anlagen der Stromerzeugung bewirken, daß der überregionale Stromtransport reduziert oder der zumindest sonst notwendige Ausbau des zentralen Verbundnetzes entbehrlich wird. Durch Verkabelung und durch Maßnahmen der Netzrationalisierung entsteht ebenso ein erhebliches Potential der Flächeneinsparung. Netzrationalisierung kann auf dem Wege stärkerer Kooperation zwischen Verbund‑, Regional- und Orts-EVU bei Planung und Betrieb erfolgen, aber auch über eine Konzentration auf wenige leistungsfähige Spannungsstufen, über Höherspannung, über Mehrfachleitungen auf gemeinsamem Gestänge usw. Werden dabei Leitungen funktionslos, ist an Rückbau zu denken; eine kaum diskutierte und bislang nur wenig praktizierte Maßnahme. Indirekt hat aber auch die Planungs- und Genehmigungspolitik Einflußmöglichkeiten insbesondere dann, wenn sie beispielsweise im Abwägungsprozeß von Raumordnungsverfahren oder in naturschutzrechtlichen Verfahren auch Bedarf, Null-Varianten und Alternativplanungen prüft. Auch die weitreichende Untersuchungspflicht der Energieaufsicht erfordert, daß sie neben Sicherheit und Preisgünstigkeit der Versorgung in gleichrangiger Weise Ziele des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung, also auch Ziele der Minimierung des Land- und Landschaftsverbrauchs, zu berücksichtigen hat.
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