ZUSAMMENFASSUNG

Auf Grund der herrschenden Meinung in der romanistischen Literatur ist die Neuschopfung der actio ad exemplum institoriae actionis (actio quasi institoria) das Verdienst von Papinian. Das Vorbild der analogen Faktorklage ist die actio institoria. Vor Papinian ist kein Jurist bekannt, der die actio i...

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Bibliographic Details
Main Author: Mirela Šarac
Format: Article
Language:English
Published: Pravni fakultet Sveučilišta u Splitu 2006-01-01
Series:Zbornik Radova Pravnog Fakulteta u Splitu
Subjects:
Online Access:http://hrcak.srce.hr/file/59478
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description Auf Grund der herrschenden Meinung in der romanistischen Literatur ist die Neuschopfung der actio ad exemplum institoriae actionis (actio quasi institoria) das Verdienst von Papinian. Das Vorbild der analogen Faktorklage ist die actio institoria. Vor Papinian ist kein Jurist bekannt, der die actio institoria über den Bereich der institores ausdehnte. Papinians Neuerung besteht darin, den Prokurator wie einen Institor zu behandeln, d. h., einen Durchgriff auf den dominus zu gestatten. Obwohl Prokurator und Institor zwei grundsätzlich verschiedene Funktionen sind, machen es die Ähnlichkeiten zwischen beiden Kategorien möglich, eine analoge Klage zu konzipieren. Papinian vollzieht zwei Schritte: vom techmschen procurator praepositus erstreckt er die analoge Faktorklage weiter auf Fälle einer quasi praepositio. Diese weitere Ausbaustufe ist anwendbar, wenn der Prokurator ohne praepositio, aber aufgrund eines Mandat mit dem Dritten kontrahiert. Zusätzliches Erfordernis der analogen Faktorklage ist die Kenntnis des Dritten vom Mandatsverhältnis, da der Dritte im Vertrauen auf den Mandanten seine Forderung envirbt. Papinians actio ad exemplum institoriae actionis beruht wesentlich auf dem Vertrauen, daš dominus und procurator im Dritten envecken. Deswegen ist der Vertrauensschutz bestimmend fur die Einführung der analogen Institorklagen. Den Kompilatoren war daran gelegen, die Haftung des dominus nicht nur für ein Handeln eines procurator, zuzulassen, sondern schon eine Haftung beim Handeln eines beliebigen Freien zu begründen; mehrere Interpolationen zeugen von dieser Neuerung. Aber, die Leistung der Juristen Justinians auf dem Gebiet der "direkten" Stellvertretung beschränkt sich auf die Enveiterung der von Papinians geschaffenen Ausnahmefälle. Sie wollten nicht einer unbegrenzten Verpflichtung eines Freien durch einen anderen bejahen. Nur im Fali der Darlehensaufhahme, sowie im Verkauf von Waren konnte ein Mandatar den Mandanten schrankenlos verpflichten.
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