Es geht auch ohne Seehofer: Wie die Bundeskanzlerin für eine Entlassung des Verfassungs­schutz­präsidenten sorgen kann
<p>Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist Bundesbeamter des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe B 9. Als solcher ist er politischer Beamter, den der Bundespräsident jederzeit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Rechtlich entscheidender...
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Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH
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