Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde wegen Beschlagnahme von Forschungsunterlagen (1 BvR 2219/20)
Beim Bundesverfassungsgericht ist gegenwärtig eine Verfassungsbeschwerde von Professor Mark Stemmler (Universität Erlangen-Nürnberg) gegen die Beschlagnahme von Forschungsdaten anhängig (AZ 1 BvR 2219/20). Stemmler leitete das von der DFG geförderte Forschungsprojekt „Islamistische Radikalisierung...
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Published: |
Dr. Mario Bachmann, Dr. Nicole Boegelein
2023-06-01
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Series: | Kriminologie - Das Online-Journal |
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author | Dietrich Oberwittler |
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Beim Bundesverfassungsgericht ist gegenwärtig eine Verfassungsbeschwerde von Professor Mark Stemmler (Universität Erlangen-Nürnberg) gegen die Beschlagnahme von Forschungsdaten anhängig (AZ 1 BvR 2219/20). Stemmler leitete das von der DFG geförderte Forschungsprojekt „Islamistische Radikalisierung im Justizvollzug“ (Laufzeit 2017 bis 2020), in dessen Rahmen auch qualitative Interviews mit Haftinsassen geführt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft ließ Audiodateien und Transkripte des Interviews für ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen der Interviewten beschlagnahmen. Eine Beschwerde des Forschers dagegen wurde vom OLG München abgewiesen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von vertraulichen Forschungsdaten durch Strafverfolgungsbehörden entscheiden. Im Gegensatz zu einigen Berufsgruppen wie Ärzt*innen und Pfarrer*innen haben Wissenschaftler*innen in Deutschland kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Ausgang dieses Verfahrens wird in jedem Fall große Auswirkungen auf die zukünftige kriminologische Forschung haben. Der nachfolgende Beitrag ist die unveränderte Fassung einer Stellungnahme, die der Autor auf Einladung des Gerichts in diesem Verfahren verfasst hat.
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spelling | doaj.art-abe8125ee388451ab8d81f14570407162023-06-28T16:46:49ZdeuDr. Mario Bachmann, Dr. Nicole BoegeleinKriminologie - Das Online-Journal2698-67792023-06-015210.18716/ojs/krimoj/2023.2.3Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde wegen Beschlagnahme von Forschungsunterlagen (1 BvR 2219/20)Dietrich Oberwittler Beim Bundesverfassungsgericht ist gegenwärtig eine Verfassungsbeschwerde von Professor Mark Stemmler (Universität Erlangen-Nürnberg) gegen die Beschlagnahme von Forschungsdaten anhängig (AZ 1 BvR 2219/20). Stemmler leitete das von der DFG geförderte Forschungsprojekt „Islamistische Radikalisierung im Justizvollzug“ (Laufzeit 2017 bis 2020), in dessen Rahmen auch qualitative Interviews mit Haftinsassen geführt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft ließ Audiodateien und Transkripte des Interviews für ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen der Interviewten beschlagnahmen. Eine Beschwerde des Forschers dagegen wurde vom OLG München abgewiesen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von vertraulichen Forschungsdaten durch Strafverfolgungsbehörden entscheiden. Im Gegensatz zu einigen Berufsgruppen wie Ärzt*innen und Pfarrer*innen haben Wissenschaftler*innen in Deutschland kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Ausgang dieses Verfahrens wird in jedem Fall große Auswirkungen auf die zukünftige kriminologische Forschung haben. Der nachfolgende Beitrag ist die unveränderte Fassung einer Stellungnahme, die der Autor auf Einladung des Gerichts in diesem Verfahren verfasst hat. https://www.kriminologie.de/index.php/krimoj/article/view/244Dunkelfeldforschung; Forschungsethik; Forschungsfreiheit; Vertraulichkeit |
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