Rechtsreferendare dürfen streiken - Zum Arbeitskampf im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Das Arbeitskampfrecht von Rechtsreferendaren hat bisher wenig Beachtung gefunden. Ver.di rief jedoch für den Streik am 4.12.2023 explizit auch alle Beschäftigten an den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Arbeitskampf auf. Dieser Beitrag zeigt, dass Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Aus...

Full description

Bibliographic Details
Main Authors: Tobias Vogt, Carl Cevin-Key Coste
Format: Article
Language:deu
Published: Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH 2023-12-01
Series:Verfassungsblog
Subjects:
Online Access:https://verfassungsblog.de/rechtsreferendare-durfen-streiken/
Description
Summary:Das Arbeitskampfrecht von Rechtsreferendaren hat bisher wenig Beachtung gefunden. Ver.di rief jedoch für den Streik am 4.12.2023 explizit auch alle Beschäftigten an den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Arbeitskampf auf. Dieser Beitrag zeigt, dass Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis streiken dürfen. Das für Arbeitnehmer entwickelte Arbeitskampfrecht ist auf sie übertragbar. Der persönliche sowie sachliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist für sie eröffnet. Das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Streikverbot für Beamte ist nicht übertragbar. Das Streikziel muss jedoch ein Tarifvertrag sein. Würde ein Streik auf die Änderung der Unterhaltsbeihilfenverordnung abzielen, wäre er als politischer Streik rechtswidrig.
ISSN:2366-7044