Verbote sind Verbote sind Verbote
<p>Letzte Woche hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin eine Entscheidung zur Praxis von „Schattenmieten“ veröffentlicht (Az. 65 S 76/20). Anders als zuvor die 67. und die 66. Kammer geht sie davon aus, dass die Vermieterseite auch weiterhin Mieterhöhungen vor Gericht durchsetzen kann, obwo...
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Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH
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author | Florian Rödl Selma Gather |
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description | <p>Letzte Woche hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin eine Entscheidung zur Praxis von „Schattenmieten“ veröffentlicht (Az. 65 S 76/20). Anders als zuvor die 67. und die 66. Kammer geht sie davon aus, dass die Vermieterseite auch weiterhin Mieterhöhungen vor Gericht durchsetzen kann, obwohl der Berliner „Mietendeckel“ (MietenWoG) laufende Mieten auf dem Stand vom 18. Juli 2019 einfrieren wollte. Die vertraglichen Vereinbarungen, so die Kammer, blieben nämlich durch die im MietenWoG geregelten Verbote überhöhter Mieten unberührt. Das Gesetz hindere während seiner Laufzeit lediglich, eine solche überhöhte Mietforderung durchzusetzen. Diese Lesart des Gesetzes hätte verheerende praktische Konsequenzen. Sie ist zivilrechtlich verfehlt und verfassungsrechtlich keinesfalls geboten.</p>
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