Verschuldensunabhängiger Schadenersatz als Folge des Verlöbnisbruchs? Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom „verschuldensunabhängigen Vertrauensschutz“

Geänderte moralische Wertvorstellungen und aufgeklärtere Lebensverhältnisse1 führen dazu, dass die Regelungen zum Verlöbnis seit ihrem In-Kraft-Treten im Jahr 1811 sukzessive an Relevanz verlieren.2 Wenig praxisrelevant mag daher auch die Lösung der Kontroverse scheinen, ob der Schadenersatzanspruch...

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Main Author: Kraus, Sixtus-Ferdinand
Format: Article
Language:deu
Published: Brigitte Lurger, Elisabeth Staudegger, Stefan Storr 2021-07-01
Series:Austrian Law Journal
Subjects:
Online Access:https://unipub.uni-graz.at/alj/periodical/titleinfo/6077535
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description Geänderte moralische Wertvorstellungen und aufgeklärtere Lebensverhältnisse1 führen dazu, dass die Regelungen zum Verlöbnis seit ihrem In-Kraft-Treten im Jahr 1811 sukzessive an Relevanz verlieren.2 Wenig praxisrelevant mag daher auch die Lösung der Kontroverse scheinen, ob der Schadenersatzanspruch bei Verlöbnisrücktritt Verschulden voraussetzt (s § 46 ABGB). Zu bedenken ist aber, dass die rechtliche Wirkung des Rücktritts vom Eheverlöbnis außerhalb des Familienrechts Wirkungen entfalten könnte. Denn es ist a priori nicht gesagt, dass § 46 ABGB nicht als gesetzlicher Anhaltspunkt oder sogar als Analogiebasis für eine Ersatzpflicht bei ähnlich gelagerten Problemen in Betracht kommt. Im Schrifttum kursieren jedenfalls Sachverhalte, für die zumindest ein Teil der Lehre eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht auf eine Analogie zu § 46 ABGB stützt. Es handelt sich um Sachverhalte, die man gemeinhin unter den Schlagworten „Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen“ zusammenfasst.3 In diesem Zusammenhang wäre der schadenersatzrechtlichen Folge bei Verlöbnisbruch tatsächlich Beachtung zu schenken, wenn sich nachweisen ließe, dass das ABGB mit § 46 einen Tatbestand kennt, in dem das in Aussichtstellen eines Vertragsabschlusses auf eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht trifft. Deshalb analysiert der Beitrag die Wertungen, die der Haftung gemäß § 46 ABGB zu Grunde liegen.
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