Die Waldungen der Herrschaft Gornji grad in ihrer althergebrachten Wirtschaftsweise und fehlgeschlagene Versuche zur Einführung der rationellen Forstökonomie im Übergang aus dem 18. ins 19. Jahrhundert

Die Herrschaft Gornji grad (Oberburg), seit 1462 im Eigentum des Bistums von Ljubljana, hatte durch Jahrhunderte sehr ausgedehnte Waldungen und Pachtweideflächen, in denen auf althergebrachte Weise mit Servituts- oder auf andere Weise erworbenen Rechten ihrer Untertanen, mit Plenterabstockung, meis...

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Bibliographic Details
Main Author: Jože MAČEK
Format: Article
Language:English
Published: University of Ljubljana Press (Založba Univerze v Ljubljani) 2009-05-01
Series:Acta Agriculturae Slovenica
Online Access:https://journals.uni-lj.si/aas/article/view/15339
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spelling doaj.art-e4455597b8cc4bb6adbb2976a17d49ea2023-12-14T22:15:01ZengUniversity of Ljubljana Press (Založba Univerze v Ljubljani)Acta Agriculturae Slovenica1854-19412009-05-01931Die Waldungen der Herrschaft Gornji grad in ihrer althergebrachten Wirtschaftsweise und fehlgeschlagene Versuche zur Einführung der rationellen Forstökonomie im Übergang aus dem 18. ins 19. JahrhundertJože MAČEK0Biotechnische Fakultät der Universität Ljubljana, Abteilung für Landwirtschaft, SI-1111 Ljubljana Die Herrschaft Gornji grad (Oberburg), seit 1462 im Eigentum des Bistums von Ljubljana, hatte durch Jahrhunderte sehr ausgedehnte Waldungen und Pachtweideflächen, in denen auf althergebrachte Weise mit Servituts- oder auf andere Weise erworbenen Rechten ihrer Untertanen, mit Plenterabstockung, meistens ohne An- und Ausweisung des Holzes den Untertanen, mit Ausweitung der Weideflächen zuungunsten der Wälder und auch auf andere Weise, wennauch nicht absichtlich zugunsten der Untertanen gewirtschaftet wurde. Zur Erhöhung der Rentabilität der Wälder wurde fremdländisches forstlich ausgebildetes Personal angestellt, welches neue Methoden der Forstbewirtschaftung, nach den Prinzipien der "Deutschen Forstschule" einführen sollte. Dieses Personal sollte so bald und soviel als möglich die alt hergebrachten Methoden verändern. Diesem Ansinnen widersetzten sich die Untertanen, denen es gelang, fast alle forstliche Neuerungen zu verhindern. Alle Verfahren der Untertanen waren aber nach der gültigen Forstordnung strafbar. Die Herrschaftsverwaltung war aber in dieser Zeit gleichzeitig auch noch Staatsbehörde, der die Verwaltungs-, Justiz-, Polizei- und Rekrutierungsaufgaben oblagen. Die Feudalordnung war damals schon schwächlich und so konnte die Herrschaftsverwaltung nicht so streng die Anzeigen ihres Forstpersonals gegen die Untertanen über die Forst- und Weideübertretungen (Exzesse) ahnden und Prozesse führen bzw. so streng die Vorschriften durchführen, um die Untertanen nicht noch mehr in Aufregung zu bringen. Zweck dieser Abhandlung ist die Beschreibung der erwähnten Waldungen mit ihren äu?erst verworrenen Verhältnissen mit den Untertanen und Darstellung der Probleme, die mit der Einführung der rationalen Forstökonomie verbunden waren. https://journals.uni-lj.si/aas/article/view/15339
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